südstadtmeile e.V. Bad Oeynhausen

 

Hier ist die Satzung der Südstadtmeile e.V. und eine Beitrittserklärung
als PDF Datei zum Download. 

Beitrittserklärung

 

Satzung des Vereins

„Interessengemeinschaft Südstadtmeile e. V.“

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Südstadtmeile e.V.“ (kurz ISM) und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

  1. Der Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen und juristischen Personen, die an der Entwicklung und Unterhaltung von Marketingaktivitäten und die Zusammenführung und Verknüpfung aller Ressourcen der Personen und Firmen, die an allgemeinen Aktivitäten zur Förderung der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung der Stadt Bad Oeynhausen (Südstadt) interessiert sind.

Der Verein kann sich zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Dritter bedienen.

  1. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

 

- Aktivitäten und Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks.
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften mit wirtschaftlicher/kultureller Ausrichtung im Bereich der Südstadt Bad Oeynhausen.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder auf sonstige Weise begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

 

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

- Kündigung (§ 5),
- Tod eines Mitglieds (§ 6),
- Insolvenz eines Mitglieds (§ 7),
- Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8),
- Ausschluß (§ 9).

  1. Das Vereinsmitglied, dessen Mitgliedschaft beendigt ist, hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten in schriftlicher Form kündigen.

 

§ 6 Tod eines Mitgliedes

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den/die Erben über.
Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

 

§ 7 Insolvenz eines Mitgliedes

Wird über das Vermögen eines Mitgliedes ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

 

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

 

§ 9 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

 

  1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. es durch Nichterfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Verein diesen schädigt oder geschädigt hat;
  3. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
  4. es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthalt unbekannt ist;
  5. sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren läßt.
  6. wenn es mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate über den Fälligkeitstermin hinaus in Rückstand ist.
  1. Für den Ausschluß ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur als Mitglied durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

  1. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche und satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  1. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

 

  1. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an darf das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter sein und auch selbst nicht mehr an der Wahl zur Mitgliederversammlung teilnehmen, noch selbst Mitglied des Vorstandes sein.
  1. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Vorstand einlegen.

 

 

§ 10 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese Jahresbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens bis zum 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.

 

Der Vorstand kann auch andere Zahlungsrhythmen/-termine zulassen.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

  1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand bis zu einer Höhe von maximal 100 % des zur Zeit erhobenen Jahresbeitrages von derzeit 120,00 Euro vom Vorstand festgesetzt.

 

Über höhere Jahresbeiträge oder Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 3 der Vereinssatzung.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  1. Der Vorstand kann auch Beiträge in Form von Sach-/Dienstleistungen zulassen. Über derartige Beiträge ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung zu informieren und deren Wertigkeit in Geld anzugeben.

 

  1. Der Vorstand ist auch berechtigt, Vereinbarungen über Förderbeiträge von Nichtmitgliedern zu treffen.
  1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vorstandes.

 

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Genehmigung der Jahresrechnung,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl von Rechnungsprüfern, soweit die Jahresrechnung nicht durch Angehörige der Berufe geprüft wird, die durch öffentliche Bestellung zur Buchprüfung berechtigt sind,
  6. die Behandlung von Beschwerden nach § 3 Abs. 2 und 5,
  7. die Festsetzung von Beiträgen, Beitragsordnungen,
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

3. Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens jährlich stattzufinden. Soweit 1/3 der Mitglieder dies fordert, ist unter Einbehaltung der üblichen Ladungsfristen jederzeit eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beratungen nennen und ist mit einer Frist von 14 Tagen vor der Sitzung bekannt zu geben.

Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Aufgabe der Einladungen bei der Post per Brief oder Fax und der Tag der Beschlussfassung nicht mitzurechnen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit keine anderen Regelungen ausdrücklich bestehen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Beschluss von ¼ der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

6. Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Dienstältesten und bei gleichem Dienstalter vom lebensältesten Mitglied des Vorstandes geleitet.

7. Die Wahl der (des) Vorstands (-mitglieder) bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Ein Mitgliederbeschluss kann auch ohne Versammlung herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.


 

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem I. Vorsitzenden, dem II. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind natürliche Personen und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  1. Durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder können einzelne Aufgaben einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen werden.

 

  1. Dem Vorstand ist die Erledigung aller Angelegenheiten übertragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, diejenige des Lebensältesten.

 

  1. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Es sind aber auch schriftliche Beschlüsse, an denen die Mehrheit der Mitglieder mitwirken muss, zulässig. Soweit von allen Vorstandsmitgliedern ein Sitzungstermin nicht einvernehmlich festgelegt wird, ist eine Einladungsfrist von 1 Woche nach Mitteilung der Tagesordnung einzuhalten. Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Sitzung werden dabei nicht mitgezählt.
  1. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen kann der Vorstand Beisitzer berufen, die dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 14 Protokolle

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Vorstandsprotokolle sind vom Vorsitzenden, Mitgliederversammlungsprotokolle vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Vertretung

Jedes Mitglied kann sich durch eine natürliche Person vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.

 

§ 16 Rechte des Vereinsmitgliedes

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

 

  1. Das Vereinsmitglied kann Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen.
  1. Das Vereinsmitglied hat das Recht, bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken,

 

  1. Das Mitglied hat das Recht, Protokolle über die Mitgliederversammlung einzusehen.
  1. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste einzusehen.

 

  1. Das Mitglied hat das Recht, vor Feststellung des Jahresabschlusses eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen.

 

§ 17 Pflichten des Vereinsmitgliedes

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu unterstützen.

Das Mitglied hat insbesondere

  1. die Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereins nachzukommen;
  2. auf Aufforderung des Vorstandes die für den Verein erforderlichen Unterlagen einzureichen und die insoweit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
  3. jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens sowie eine Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

  1. Falls im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der erschienenen Mitgliedern eine Auflösung des Vereins beschlossen wird, sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  1. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einer gemeinnützigen Einrichtung in Bad Oeynhausen zu. Hierüber beschließt der Vorstand, der sich zur Zeit der Auflösung im Amt befindet, soweit der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes hierüber bestimmt.
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Schussbestimmungen, Inkrafttreten

  1. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzes über das Vereinsrecht.

 

  1. Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen.
    • Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in kraft und ersetzt die in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 10.11.2002 beschlossene Satzung.
    Bad Oeynhasuen, 2 / 2011